Seit 30. M\u00e4rz bis zum 31. Mai 2020 k\u00f6nnen Soloselbstst\u00e4ndige und Mittelst\u00e4ndler in Sachsen-Anhalt die sogenannte Corona-Soforthilfe beantragen. Das Land Sachsen-Anhalt stellt daf\u00fcr 150 Millionen Euro zur Verf\u00fcgung.
Nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums sind auch Sportvereine mit einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb antragsberechtigt. So k\u00f6nnen beispielsweise Sportvereine, die eine Sportgastst\u00e4tte betreiben, im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gastst\u00e4tte durchaus Antr\u00e4ge auf Corona-Soforthilfe stellen.
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